Welche Tatsachen werden in das Handelsregister eingetragen?

Bei dem Handelsregister muss unterschieden werden zwischen

  • Tatsachen, die verpflichtend zur Eintragung in das Register angemeldet werden müssen,
  • sonstigen Tatsachen, die zwar eingetragen werden können, aber nicht zwingend eingetragen werden müssen und
  • Tatsachen, die nicht im Register eingetragen werden können.

Verpflichtend einzutragende Tatsachen

Sobald eine natürliche Person ein Handelsgewerbe aufnimmt, das kein Kleingewerbe darstellt, muss er nach § 29 HGB (Handelsgesetzbuch) seine Firma, den Ort seines Handelsgewerbes und die inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung im Handelsregister anmelden.

Die gleiche Verpflichtung haben juristische Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben, § 33 HGB. Welche Tatsachen dabei von den Organen einer juristischen Person zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind, ergibt sich jeweils aus den speziellen Normen z.B. in AktG oder GmbHG.

So schreibt zum Beispiel § 36 Abs. 1 AktG für die Aktiengesellschaft vor, dass die Gesellschaft von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Nach § 37 Abs. 3 AktG sind unter anderem auch Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder dem Handelsregister zum Zweck der Eintragung anzuzeigen.

Jede Änderung der Vertretungsverhältnisse einer Aktiengesellschaft ist von Vorstand der Gesellschaft wiederum beim Handelsregister anzumelden, § 81 Abs. 1 AktG.

Auch die Erteilung oder auch das Erlöschen einer Prokura durch einen Kaufmann ist gegenüber dem Handelsregister anzumelden, § 53 HGB.

Folgende zentrale Vorgänge rund um das Handelsgewerbe eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft unterliegt der Eintragungspflicht in das Handelsregister: Z.B. die Anmeldung, die Vertretungsverhältnisse, die Auflösung der Gesellschaft, der Umfang der Haftung, Satzungsänderungen, Gründung von Zweigniederlassungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Sonstige eintragungsfähige Tatsachen

Neben den zwingend einzutragenden Tatsachen gibt es andere, bei denen der Kaufmann oder die Handelsgesellschaft frei darüber entscheiden kann, ob sie in das Handelsregister aufgenommen werden soll oder nicht.

So kann zum Beispiel derjenige, der ein bestehendes Handelsgewerbe erwirbt und fortführt nach § 25 Abs. 2 HGB eine mit dem Veräußerer des Handelsgewerbes getroffene individuelle Haftungsvereinbarung für alte Verbindlichkeiten des Unternehmens zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Unterlässt er dies, haftet er für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

Nicht eintragungsfähige Tatsachen

Soweit der Gesetzgeber eine Tatsache in Bezug auf ein Handelsgeschäft als nicht wesentlich für den Schutz des Rechtsverkehrs angesehen hat, gibt es auch keine gesetzliche Vorschrift, die eine Eintragung in das Handelsregister ermöglichen würde.

Nicht eintragungsfähig ist zum Beispiel eine von einem Kaufmann einem Dritten erteilte Handlungsvollmacht oder auch das Haftungskapital einer Personengesellschaft.