Welche Bedeutung hat die Eintragung in das Handelsregister?

Das Handelsregister ist eine für jedermann zugängliche amtliche Informationsquelle. Die im Handelsregister aufgenommenen Informationen sollen den Rechtsverkehr schützen. Man soll sich auf die Richtigkeit der Angaben im Handelsregister verlassen können.

Auf der anderen Seite soll aber auch der Kaufmann durch die Eintragungen im Handelsregister geschützt werden. Solange eine Tatsache im Register eingetragen ist, kann sich der Kaufmann grundsätzlich darauf verlassen, dass ein Dritter die eingetragene Tatsache gegen sich gelten lassen muss. Der Dritte kann dem Kaufmann nicht entgegnen, dass er von der (eingetragenen und bekannt gemachten) Tatsache keine Kenntnis hatte.

Negative Publizität des Handelsregisters nach § 15 Abs. 1 HGB

Um den Zweck des Vertrauensschutzes wirksam erfüllen zu können, billigt § 15 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) demjenigen, der sich im Rechtsverkehr auf Eintragungen oder auch auf die Abwesenheit von Eintragungen im Handelsregister verlässt, einen besonderen Gutglaubensschutz zu.

Eine im Handelsregister eingetragene Tatsache wird nach § 15 HGB zugunsten eines Dritten gleichsam als zutreffend fingiert, unabhängig von der Frage, ob diese Fiktion mit der Wirklichkeit übereinstimmt oder nicht. Eine abweichende tatsächliche Lage muss sich der Dritte nicht entgegen halten lassen.

Ebenso wird, solange eine Tatsache nicht im Handelsregister eingetragen ist, fingiert, dass diese Tatsache nicht gegeben ist, wiederum unabhängig von der Frage, ob diese Fiktion mit der Wirklichkeit übereinstimmt oder nicht.

Dieser mit den Eintragungen des Handelsregisters verbundene Schutz des Rechtsverkehrs setzt immer voraus, dass der Dritte gutgläubig ist und den Angaben im Handelsregister tatsächlich vertraut. Hat er positive Kenntnis davon, dass die Eintragungen nicht mit der wirklichen Rechtslage in Einklang sind, kann er sich nicht auf den Gutglaubensschutz des Handelsregisters berufen.

Beispiel für die negative Publizität des Handelsregisters nach § 15 Abs. 1 HGB:

Nach § 143 Abs. 2 HGB ist das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer offenen Handelsgesellschaft gegenüber dem Handelsregister anzumelden. Wird die Anmeldung unterlassen, kann ein Gläubiger der Gesellschaft den bereits ausgeschiedenen Gesellschafter für seine Forderung in Anspruch nehmen. Der Gläubiger kann sich – soweit er im guten Glauben ist – auf die negative Publizität des Handelsregisters verlassen.

Ist einem Mitarbeiter eines Unternehmens die Prokura entzogen worden und damit erloschen und wurde dieser Umstand entgegen § 53 Abs. 3 HGB nicht bei dem Handelsregister angemeldet, dann kann sich derjenige, der mit dem ehemaligen Prokuristen als Vertreter der Gesellschaft einen Vertrag abschließt, auf die Wirksamkeit des Vertrages mit der Gesellschaft berufen.

Rechtswirkung eingetragener und bekannt gemachter Tatsachen nach § 15 Abs. 2 HGB

Soweit Tatsachen im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht sind, so muss sie ein Dritter nach § 15 Abs. 2 HGB gegen sich gelten lassen. Diese gesetzliche Vorschrift dient alleine den Interessen des Kaufmanns, einen sein Unternehmen betreffenden wichtigen Umstand seinen Geschäftspartners und dem Rechtsverkehr nicht anderweitig zur Kenntnis bringen zu müssen.

§ 15 Abs. 2 HGB enthält jedoch eine 15-tägige Schonfrist für den Rechtsverkehr. Danach kann sich der Kaufmann nicht auf die Publizität einer im Handelsregister veröffentlichten Tatsache berufen, wenn die fragliche Rechtshandlung innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung der Tatsache vorgenommen wurde, und der Dritte beweist, dass er die bekannt gemachte Tatsache weder kannte noch kennen musste.

Beispiel für die Rechtswirkung von Eintragungen des Handelsregisters nach § 15 Abs. 2 HGB

Wurde das Erlöschen einer Prokura im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht, dann kann sich ein Geschäftspartner nicht auf den Umstand berufen, dass der Prokurist die letzten 10 Jahre sein Unternehmen wirksam vertreten konnte und hat. Die eingetragene und bekannt gegebene Tatsache des Erlöschens der Vollmacht muss der Dritte grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob er von dem Umstand positiv wusste oder nicht, gegen sich gelten lassen.

Positive Publizität des Handelsregisters nach § 15 Abs. 3 HGB

§ 15 Abs. 3 HGB schützt den gutgläubigen Dritten schließlich in Fällen falscher Bekanntmachung. Soweit er gutgläubig ist, kann er sich auf den Inhalt einer (unzutreffenden) Bekanntmachung verlassen.