Welche rechtliche Bedeutung hat die Kaufmannseigenschaft?

Wer ein Handelsgewerbe betreibt oder auch nur sein Unternehmen im Handelsregister eingetragen hat, gilt als Kaufmann. Auf Kaufleute sind zahlreiche gesetzliche Sondervorschriften anwendbar, die beispielsweise für einen Verbraucher nicht gelten.

Auf Rechtsgeschäfte, die ein Kaufmann vornimmt, kommen zunächst, wie bei jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr auch, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Anwendung. So wird auch für einen Kaufmann zum Beispiel nach den Regeln des BGB entschieden, ob ein Vertrag durch korrespondierende Willenserklärungen überhaupt zustande gekommen ist, §§ 145 ff. BGB. Ob eine von einem Kaufmann abgegebene Willenserklärung anfechtbar ist, wird beispielsweise nach den Vorschriften in den §§ 119 ff. BGB entschieden. Es gibt also eine große Schnittmenge an Normen, die sowohl auf den privaten Verbraucher als auch auf den Kaufmann angewendet werden.

Neben diesen grundsätzlich immer anwendbaren Normen des bürgerlichen Rechts gibt es aber noch zahlreiche Bestimmungen des Handelsrechts, die nur dann zur Anwendung kommen, wenn zumindest einer der handelnden Akteure ein Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) ist. In diesem Fall ergänzen oder ersetzen die Normen des HGB die des BGB. Das HGB geht bei Kaufleuten den Regelungen des BGB vor, Art. 2 Abs. 1 EGHGB (Einführungsgesetz zum HGB).

So finden sich für Kaufleute zum Beispiel in den §§ 48 ff. HGB mit den dort niedergelegten Regeln zu Prokura und Handlungsvollmacht vom Bürgerlichen Gesetzbuch abweichende und das BGB ergänzende Vorschriften zu Fragen der Bevollmächtigung durch einen Kaufmann.

Das Recht der Personenhandelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) baut auf dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in § 705 ff. BGB auf, wird aber durch die Vorschriften in den §§ 105 ff. HGB ergänzt und zum Teil abweichend geregelt.

Weiter sind kauf- und werkvertragliche Bestimmungen des BGB dem Grunde nach auch auf Kaufleute anwendbar, werden aber wiederum durch zahlreiche Bestimmungen im HGB ergänzt.

Schließlich gelten nur für Kaufleute einige gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitute, die in keinem Gesetz normiert sind. Unter bestimmten Umständen kann zum Beispiel ein Kaufmann einen Vertrag durch bloßes Nichtstun abschließen. Die Lehre vom Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist mit den Grundsätzen des BGB zum Zustandekommen eines Vertrages nicht in Deckung zu bringen und gilt doch für den Kaufmann, der nach umfangreichen Verhandlungen auf ein zusammenfassendes Schreiben der Gegenseite nicht unverzüglich reagiert.