Wer ist ein Kaufmann? Verschiedene Arten von Kaufleuten

Für einen Kaufmann gelten nach deutschem Recht zahlreiche besondere Vorschriften. Das Handelsgesetzbuch (HGB), gewohnheitsrechtliche Regelungen und auch der Handelsbrauch sehen zahlreiche spezielle Regelungen vor, die nur auf einen Kaufmann anwendbar sind.

Wer aber ist ein Kaufmann, auf den all diese speziellen Regelungen anwendbar sind?

Der Kaufmannsbegriff hat nichts mit dem im alltäglichen Sprachgebrauch bekannten „Kaufmann um die Ecke“ zu tun. Wer Kaufmann ist und damit den besonderen handelsrechtlichen Grundsätzen unterliegt, ist vielmehr abschließend im HGB definiert.

Kaufmann kraft Gewerbebetrieb

Als Kaufmann wird zunächst derjenige betrachtet, der ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 Abs. 1 HGB.

§ 1 Abs. 2 HGB klärt dann sogleich den Begriff des Handelsgewerbes. Danach versteht man unter einem Handelsgewerbe jeden Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Wer selbstständig, planmäßig und dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt unternehmerisch in Erscheinung tritt, der betreibt nach handelsrechtlichem Verständnis ein Gewerbe. Es ist also ein Tätigwerden als Unternehmer über einen gewissen Zeitraum erforderlich, um gewerblich im Sinne des HGB tätig zu werden. Gelegentliche und unregelmäßige Verkäufe von privatem Eigentum auf Versteigerungsplattformen im Internet machen aus einem Privatmann noch keinen Gewerbetreibenden und damit auch keinen Kaufmann im Sinne des HGB.

Vom Begriff des Gewerbetreibenden ausgenommen sind immer die so genannten freien Berufe, wie z.B. Rechtsanwälte, Künstler oder Ärzte.

Nach der Vermutungsregel in § 1 Abs. 2 HGB ist grundsätzlich jeder, der einen Gewerbebetrieb führt, ein Kaufmann und unterliegt damit den besonderen handelsrechtlichen Regelungen. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn das „Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“ Wer sich im Streitfall auf diese Ausnahme berufen will, muss ein Gericht davon überzeugen, dass sein Unternehmen so klein und übersichtlich ist, dass kaufmännische Einrichtungen nicht erforderlich sind.

Kaufmann kraft Eintragung in das Handelsregister

Wer ein gewerbliches Unternehmen betreibt und dieses im Handelsregister angemeldet hat, ist – wenn nicht schon nach § 1 HGB – dann nach § 2 HGB in jedem Fall ein Kaufmann im Sinne des Gesetzes. Wer im Handelsregister eingetragen ist, kann sich auch insbesondere nicht mehr darauf berufen, dass sein Unternehmen keinen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert.

Handelsgesellschaften als Kaufmann

Handelsgesellschaften sind stets Kaufleute, unabhängig von der Frage, ob sie im Einzelfall die Voraussetzungen des § 1 HGB erfüllen, § 6 HGB.

Zu den Handelsgesellschaften, die alleine aufgrund ihrer Rechtsform Kaufmannseigenschaft haben, zählen Aktiengesellschaften, § 3 Abs. 1 AktG, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 13 Abs. 3 GmbHG, die Unternehmergesellschaft, § 5a GmbHG, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, § 278 Abs. 3 AktG, die eingetragene Genossenschaft, § 17 Abs. 2 GenG, die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, § 1 EWIVAG, und die Europäische Genossenschaft, § 3 SCEAG.

Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sind Kaufmann mit Aufnahme ihrer Geschäfte oder spätestens mit ihrer Eintragung in das Handelsregister.

Der Scheinkaufmann

Handelrechtliche Grundsätze werden schließlich auch auf denjenigen angewendet, der – ohne ein Kaufmann zu sein – Dritten gegenüber „wie ein Kaufmann“ im Rechtsverkehr auftritt. Wer also unter einer bestimmten (gegebenenfalls nicht existierenden) Firma im Geschäftsverkehr auftritt oder in der Korrespondenz den Eindruck erweckt, er sei ein Kaufmann in Sinne des HGB, der muss es sich auch gefallen lassen, rechtlich nicht wie ein Kleingewerbetreibender sondern wie ein Kaufmann behandelt zu werden.