Vertreter des Kaufmanns – Prokura und Handlungsvollmacht

In vielen Fällen handelt der Kaufmann im Rechtsverkehr nicht selber, sondern lässt einen Bevollmächtigten für sich handeln. Gerade bei großen Handelsgesellschaften versteht es sich von selber, dass das Tagesgeschäft nicht von den Organen der Gesellschaft abgewickelt werden kann, sondern dass die Gesellschaft einigen Mitarbeitern in bestimmtem Umfang Vollmacht erteilt, für sie zu handeln. So treten große Unternehmen in Deutschland regelmäßig nicht in Person von Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern nach außen in Erscheinung, sondern durch ihre – bevollmächtigten – Mitarbeiter.

Erteilt ein Kaufmann oder ein kaufmännisches Unternehmen einem Dritten eine Vollmacht, dann richten sich die Spielregeln dieser Vollmacht sowohl nach den Vorschriften des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), als auch nach den auf den Handelsverkehr zugeschnittenen Regeln in den §§ 48 ff. HGB (Handelsgesetzbuch). Dem Bedürfnis der Wirtschaft zu einer möglichst unkomplizierten Vertretungsregelungen im Handelsverkehr folgend, stellen die §§ 48 ff. HGB mit den Vorschriften zur Prokura und zur Handlungsvollmacht solche Vorschriften zur Verfügung.

Die §§ 48 ff. HGB zielen dabei insbesondere darauf ab, dem Geschäftspartner eines Kaufmanns bzw. kaufmännischen Unternehmens die Prüfung abzunehmen, ob die handelnde Person überhaupt vertretungsberechtigt ist und das konkrete Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht abgedeckt ist.

Die Prokura

Die Prokura ist eine von dem Inhaber eines Handelsgeschäftes (Kaufmann im Sinne von §§ 1 bis 6 HGB) einem Dritten mittels ausdrücklicher Erklärung erteilte Vollmacht.

Umfang der Prokura nach außen nicht beschränkbar

§ 49 HGB definiert den Inhalt einer Prokura. Danach darf der Prokurist im Außenverhältnis alle Handlungen vornehmen, die der Betrieb eines Handelsgeschäftes mit sich bringt. Lediglich für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken benötigt der Prokurist eine besondere Vollmacht von dem Inhaber des Handelsgeschäftes, § 49 Abs. 2 HGB.

Eine Prokura ist eine umfassende Handlungsvollmacht, die einem Dritten gegenüber auch nicht beschränkt werden kann, § 50 Abs. 1 HGB. Mag der Inhaber des Handelsgeschäftes (im Innenverhältnis) dem Prokuristen also auch Grenzen gesetzt haben, indem er ihn nur bis zu einem gewissen Betrag oder für ganz bestimmte Art von Rechtsgeschäften Vollmacht erteilt hat, so gelten diese Beschränkungen im Verhältnis zum Geschäftspartner nicht. Setzt sich der Prokurist also über die ihm (intern) gemachten Grenzen hinweg, dann bindet das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft gleichwohl seinen Geschäftsherrn als Vollmachtgeber.

Missbrauch der Vertretungsmacht

Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Wirksamkeit eines von einem Prokuristen abgeschlossenen Rechtsgeschäftes besteht bei Überschreitung der Grenzen durch den Prokuristen dann, wenn ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt und es für den Geschäftspartner evident war, dass der Prokurist die ihm gesetzten Grenzen überschreitet.

Prokura wird in das Handelsregister eingetragen

Eine Prokura ist vom Inhaber des Handelsgeschäftes nach § 48 Abs. 1 HGB mittels ausdrücklicher – üblicherweise schriftlicher – Erklärung zu erteilen und im Handelsregister einzutragen, § 53 Abs. 1 HGB. Die Eintragung in das Handelsregister hat dabei jedoch nur deklaratorische Bedeutung. Unterbleibt sie, ist die Prokura gleichwohl wirksam.

Der Prokurist unterzeichnet im Rechtsverkehr mit einem die Prokura andeutenden Zusatz, § 51 HGB. Üblicherweise fügt der Prokurist seiner Unterschrift den Zusatz „ppa.“ (per procura) hinzu. Ein Weglassen dieses Zusatzes macht die Unterschrift des Prokuristen aber nicht weniger wirksam.

Eine Prokura erlischt mit ihrem ausdrücklichen Widerruf durch den Inhaber des Handelsgeschäftes, bei Beendigung des Rechtsverhältnisses, dem die Prokura zugrunde liegt (z.B. Kündigung des Prokuristen) oder auch mit dem Ableben des Prokuristen.

Handlungsvollmacht

Anstatt einer Prokura kann einem Mitarbeiter eines Unternehmens auch Handlungsvollmacht nach §§ 54 ff. HGB erteilt werden. Die Handlungsvollmacht kann sich als Generalhandlungsvollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen erstrecken, die das Handelsgeschäft gewöhnlich mit sich bringt, sie kann aber auch auf eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften oder auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränkt werden.

Der Handlungsbevollmächtigte ist – im Gegensatz zum Prokuristen – nur zur Vornahme von solchen Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die der Betrieb „gewöhnlich“ mit sich bringt. Ungewöhnliche Geschäfte sind von der Handlungsvollmacht demnach nicht umfasst. Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung benötigt der Handlungsbevollmächtigte nach § 54 Abs. 2 HGB eine besondere Bevollmächtigung.

Eine Handlungsvollmacht kann mündlich, schriftlich, auch von einem Prokuristen sowohl als Außenvollmacht mit Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner als auch als Innenvollmacht gegenüber dem zu bevollmächtigenden Mitarbeiter erteilt werden.

Im täglichen Geschäftsverkehr ist es regelmäßig nicht möglich, den konkreten Umfang der Handlungsvollmacht seines Gegenübers zu kennen. Dieser latenten Unsicherheit trägt die Regelung in § 54 Abs. 3 HGB in der Form Rechnung, dass sich der Geschäftspartner Beschränkungen der Handlungsvollmacht nur dann gegen sich gelten lassen muss, wenn er die Beschränkungen kannte oder zumindest kennen musste. Hat man also keine gegenteiligen Hinweise, dann darf man davon ausgehen, dass ein Handlungsbevollmächtigter das Unternehmen, für das er arbeitet, umfassend wirksam vertreten kann.

Vollmacht des Ladenangestellten

Nach § 56 HGB gilt diejenige Person, die in einem Laden angestellt ist, auch ohne Bestehen einer Handlungsvollmacht als bevollmächtigt zum Verkauf oder zur Entgegennahme von Waren.