Was ist eine Firma und welche rechtliche Bedeutung hat die Firma?

Eine Firma ist nach § 17 HGB (Handelsgesetzbuch) der Name, unter der ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Unter seinem Firmennamen unterzeichnet der Kaufmann seine geschäftliche Korrespondenz und unter seiner Firma kann der Kaufmann vor Gericht klagen oder verklagt werden.

Eine Firma ist im rechtlichen Sinn aber nie Träger von Rechten und Pflichten, sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Handelndes Rechtssubjekt ist immer der Kaufmann bzw. die Gesellschaft hinter der Firma.

Der Begriff der Firma im Rechtssinne ist zu unterscheiden vom umgangssprachlichen Begriff der Firma, der oft synonym zum Begriff des Unternehmens, des Betriebs oder einfach nur des Arbeitgebers verwendet wird.

Der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Firma, hat vor allem den Zweck, dass der Geschäftsverkehr ihn von seinen Mitbewerbern unterscheiden kann. Zentrale Anforderung an einen Firmennamen ist dementsprechend nach § 18 Abs. 1 HGB, dass die Firma „zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen“ muss.

Wie der Kaufmann diese Unterscheidungskraft seines Firmennamens herstellt, ist ihm weitestgehend freigestellt.

Die Personenfirma

So kann sich ein Kaufmann darauf beschränken, seinen Namen zu seiner Firma zu machen. Entscheidet sich also beispielsweise Ernst August ein Handelsgewerbe zu betreiben, dann kann er im Handelsregister seine Firma unter der Firma Ernst August anmelden. Weitere Zusätze zum genauen Gegenstand seiner Tätigkeit sind nicht erforderlich. Im Rechtsverkehr tritt der frische gebackene Kaufmann Ernst August dann unter zwei Namen auf: Im Handelsverkehr unter seinem Firmennamen Ernst August und soweit er private Geschäfte abschließt unter seinem gleich lautenden bürgerlichen Namen.

Einzelkaufleute müssen nach § 19 Abs. 1 HGB ihrem Firmennamen die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr." hinzufügen.

Beschränkt sich ein Einzelkaufmann darauf, seinen bürgerlichen Namen auch zu seinem Firmennamen zu machen, dann spricht man von einer Personenfirma.

Die Sachfirma

Der Kaufmann kann sich aber auch dazu entschließen, in seinen Firmennamen den Tätigkeitsbereich aufzunehmen, in dem er zukünftig tätig werden will. Wer im Rechtsverkehr zum Beispiel unter dem Firmennamen „Godo-Apotheke“ oder Kleinwalsertaler Bergbahn“ auftritt, der hat den Gegenstand seiner Tätigkeit zu seiner Firma gemacht. In diesen Fällen spricht man von einer Sachfirma.

Möglich ist es auch, einen Firmennamen aus Tätigkeitsbereich und Namen zu kombinieren. So kann ein Bauunternehmer unter dem Firmennamen „Peter Glück, Hoch- und Tiefbau“ am Geschäftsverkehr teilnehmen.

Die Phantasiefirma

Ein Kaufmann kann schließlich auch zulässigerweise unter einem Phantasiebegriff, der weder Bezug zu seinem bürgerlichen Namen noch zu seinem Tätigkeitsgebiet hat, am Markt auftreten. So sind alleine Buchstaben- oder Zahlenkombinationen tauglich, um einen Firmennamen darzustellen. Soweit die Unterscheidungskraft des Firmennamens im Einzelfall bejaht werden kann, kann eine Firma auch auf die Namen „0815 GmbH“ oder „AAA Export KG“ getauft werden.

Abgrenzung zur Marke und zur Geschäftsbezeichnung

Die Firma eines Kaufmanns ist zu unterscheiden von einer Marke oder einer reinen Geschäftsbezeichnung.

Marken sind rechtliche geschützte Zeichen, die mit dem Firmennamen übereinstimmen können, aber nicht müssen. Marken dienen in der Regel der besonderen Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen und bezeichnen – anders als die Firma – nicht den Unternehmensträger. Eintragung und Schutzfunktion einer Marke richten sich nach dem Markengesetz.

Geschäftsbezeichnungen kennzeichnen – im Unterschied zur Firma – nicht den Träger eines Unternehmens, sondern bezeichnen den Geschäftsbetrieb selber. Auch Kleingewerbetreibende und Nichtkaufleute können unter einer Geschäftsbezeichnung am Geschäftsverkehr teilnehmen.