Grundsätze des Firmenrechts

Die Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Bei der Wahl und der Benutzung seines Firmennamens hat der Kaufmann dabei einige gesetzliche und auch gewohnheitsrechtlich entwickelte Grundsätze zu beachten.

Grundsatz der Firmenwahrheit

Der Firmenname muss zunächst einmal wahr sein und darf keine Angaben enthalten, die „geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen“, § 18 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch). Soweit es für das Registergericht ersichtlich ist, dass ein Firmenname irreführend ist, verweigert es seine Eintragung.

Wer also versucht, sich durch einen besonders marktschreierischen Firmennamen Marktvorteile zu sichern, in seiner Firma Alleinstellungsmerkmale behauptet, die nicht existieren („Einziges Pfandhaus Hamburgs“), einen fremden Namen und den Ruf der damit in Verbindung stehenden Person für den eigenen Firmennamen ausbeuten will (Otto Huber firmiert als „Fussballschule Jürgen Klopp"), der wird mit der Eintragung seines Firmennamens in das Handelsregister nachhaltige Probleme bekommen.

Zum Grundsatz der Firmenwahrheit gehört auch, dass die Firma des Kaufmannes Unterscheidungskraft besitzen muss, § 18 Abs. 1 HGB. So ist beispielsweise die Wahl einer bloßen Gattungs- oder Branchenbezeichnung (Gärtnerei GmbH; Tankstelle GmbH) als Firma unzulässig, da solche Begriffe den Betrieb nicht hinreichend individualisieren.

Weiter müssen zum Beispiel offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften in ihrem Firmennamen einen Hinweis auf ihre Haftungsbeschränkung aufnehmen, wenn in der Gesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, § 19 Abs. 2 HGB.

Weitere Ausprägung des Grundsatzes der Firmenwahrheit ist, dass eine Firma nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden kann, § 23 HGB. Firma und Handelsgeschäft bilden im Verkaufsfall also zwingend eine Einheit.

Schließlich gebietet § 30 HGB, dass sich jede neue Firma von allen anderen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss.

Grundsatz der Firmenbeständigkeit

Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit besagt, dass eine Firma nicht bei einer Änderung des hinter der Firma stehenden Unternehmensträgers mit geändert werden muss, sondern weiter bestehen kann.

Wird ein Handelsgewerbe danach verkauft und erhält es einen neuen Inhaber, wechselt der hinter der Firma stehende Unternehmensträger seine Rechtsform oder ändert sich die Gesellschafterstruktur beim Unternehmensträger, so bleibt die Firma von diesen Änderungen grundsätzlich unangetastet.

Grundsatz der Firmeneinheit

Die Firma ist der Handelsname eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft. Einem Kaufmann ist es nach dem Grundsatz der Firmeneinheit untersagt, ein und dasselbe Unternehmen unter mehreren verschiedenen Firmen zu führen.

Nur dann, wenn ein Kaufmann mehrere Unternehmen betreibt, darf er diesen verschiedenen Unternehmen auch unter mehreren Firmen führen.