Die Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung

Ein florierendes Handelsgeschäft ist ein wertvoller Vermögensgegenstand und gleichzeitig ein Handelsgut. Wie jeder anderer Vermögensgegenstand kann ein Handelsgeschäft auch veräußert und auf einen neuen Inhaber übertragen werden.

Eine Änderung des Rechtsträgers eines Handelsgeschäftes steht weiter im Erbfall an. Verstirbt der Inhaber, dann geht das Handelsgeschäft nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge oder auf Grundlage der testamentarischen Festlegungen des verstorbenen Inhabers mit dem Erbfall auf seine Erben über.

Geht ein Handelsgeschäft von Person A auf Person B über, dann wird neben sämtlichen Vermögensgegenständen des Unternehmens auch die Firma mit übertragen. Die Veräußerung eines Handelsgeschäftes ist nur gleichzeitig mit der Firma zulässig, § 23 HGB (Handelsgesetzbuch).

Hat sich der Erwerber eines Handelsgeschäftes oder auch der Erbe dazu entschlossen, das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortzuführen, dann muss der Erwerber wie der Erbe haftungsrechtliche Vorschriften berücksichtigen, die in den §§ 25 bis 27 HGB eine grundsätzlich umfassende Haftung des Firmenfortführers für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Schulden des früheren Inhabers vorsehen.

Der Erwerber wie der Erbe kann also für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die weit vor dem Eigentümerwechsel begründet wurden und von deren Existenz der Erwerber/Erbe möglicherweise keine Ahnung hat.

Haftung des Firmenfortführers bei Erwerb unter Lebenden

Voraussetzung für die Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes ist, dass er das Unternehmen unter der Firma des Veräußerers und ehemaligem Inhabers fortführt. Wechselt der Erwerber die Firma und führt er das Unternehmen unter (komplett) neuer Firma fort, hat er auch kein (zumindest kein handelsrechtliches) Haftungsproblem.

Wird das Unternehmen aber unter der alten Firma fortgeführt, dann haftet der Erwerber grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten, die der alte Inhaber für den Betrieb des Geschäftes begründet hat. Dieser Schuldbeitritt und die damit verbundene Haftung beziehen sich wohlgemerkt nicht auf sämtliche (auch private) Verbindlichkeiten des alten Inhabers, sondern ausdrücklich nur auf solche, die „für den Betrieb des Handelsgeschäftes“ begründet wurden, also mit dem Unternehmen in Zusammenhang standen.

Der Erwerber kann seine Haftung für Altverbindlichkeiten freilich ausschließen. Hierzu reicht es allerdings nicht aus, wenn er die Firma unter einem entsprechenden Nachfolgezusatz (z.B. Firma Otto Klein, neuer Inhaber Peter Pan) fortführt oder die Firma nur geringfügig ändert und deren prägenden Teil beibehält. Die Haftung Dritten gegenüber wird auch nicht dadurch verhindert, indem Erwerber und alter Inhaber vereinbaren, dass der Erwerber nicht für alte Verbindlichkeiten haften soll.

Haftungsausschluss nur bei Eintragung in das Handelsregister oder Mitteilung an Gläubiger

Ein Haftungsausschluss kann Dritten gegenüber vielmehr nur dadurch herbeigeführt werden, indem der Ausschluss der Haftung unverzüglich nach Übernahme des Geschäftes in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder den Gläubigern sonst wie mitgeteilt wurde, § 25 Abs. 2 HGB.

Haftung des Firmenfortführers bei Erwerb kraft Erbfolge

Übernimmt ein Erbe ein Handelsgeschäft kraft Erbfolge, dann ist seine Haftung für alte Verbindlichkeiten des Geschäftsbetriebes für ihn nichts Neues. Als Erbe und Rechtsnachfolger des alten Inhabers haftet er für alte Schulden ohnehin nach den §§ 1922, 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Zusätzlich zu der erbrechtlichen Haftung trifft ihn jetzt bei Firmenfortführung gleichzeitig die handelsrechtliche Haftung aus § 27 HGB iVm. § 25 HGB.

Der Erbe sollte aber dieser zusätzlichen handelsrechtlichen Haftung für alte Verbindlichkeiten durchaus Aufmerksamkeit widmen, da es zu seiner erbrechtlichen Haftung einen markanten Unterschied gibt. Seine erbrechtliche Haftung kann der Erbe nämlich nötigenfalls auf den von ihm übernommenen Nachlass beschränken. Unternimmt der Erbe entsprechende Maßnahmen, ist zumindest sein Privatvermögen vor Nachlassgläubigern sicher. Näheres zur Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für den Erben findet sich auf der Internetseite Erbrecht-Ratgeber.

Diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung bietet die handelsrechtliche Haftung des Firmenfortführers nicht.

Hier hilft nur der wirksame Ausschluss der Haftung nach § 27 HGB. Eine (handelsrechtliche) Haftung des Erben fällt danach aus, wenn der Erbe den Betrieb des geerbten Geschäfts binnen einer Frist von drei Monaten nach Anfall der Erbschaft eingestellt hat und wohl auch dann, wenn er in analoger Anwendung des § 25 Abs. 2 HGB den Ausschluss der Haftung in das Handelsregister eintragen und bekannt machen lässt.