Wie wird die Firma geschützt?

Eine am Markt bekannte und eingeführte Firma ist bares Geld Wert. Das Unternehmen, das sich durch pfiffige Produkte oder eine qualitativ hochwertige Dienstleistungen seit Jahren einen positiven Ruf erworben hat, profitiert von der Widererkennung ihrer Firma und bindet so alte und neue Kunden.

Kein Wunder, dass manche Zeitgenossen auf der Suche nach dem einfachen Erfolg versuchen, sich die Firma der bereits alteingessenen und erfolgreichen Konkurrenz nutzbar zu machen. Immer wieder haben sich Gerichte mit Fällen zu beschäftigen, bei denen zum Verwechseln ähnliche Firmennamen im Handelsregister angemeldet werden oder direkt mit der Firma eines anderen Unternehmens für die eigenen Leistungen geworben wird.

Ist man als Inhaber einer Firma mit einem solch eher parasitären Verhalten der Konkurrenz konfrontiert, hat man diverse Möglichkeiten, den Schutz der eigenen Firma zu bewerkstelligen.

Registergericht schreitet nach § 37 Abs. 1 HGB ein

Zunächst hat man die Möglichkeit, das Registergericht selber auf einen unzulässigen Gebrauch einer Firma aufmerksam zu machen und dort ein Einschreiten einzufordern. Nach § 37 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) kann das Registergericht nämlich denjenigen, der eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes dazu veranlassen, den unzulässigen Gebrauch der Firma einzustellen.

Sobald also eine Firma unter Verstoß gegen die in den §§ 17 ff. HGB aufgeführten Firmengrundsätze im Handelsregister eingetragen ist, kann man beim Handelsregister anregen, dass hiergegen nach § 37 Abs. 1 HGB vorgegangen wird. In erster Linie geht es hier um irreführende oder auch nicht unterscheidungskräftige Firmen. Liegt ein Verstoß vor, hat das Handelsregister – gegebenenfalls auf Anregung eines Betroffenen – von Amts wegen ein Verfahren gegen den Verletzter einzuleiten.

Unterlassungsanspruch nach § 37 Abs. 2 HGB

Wird man als Firmeninhaber dadurch in seinen Rechten verletzt, indem ein Dritter die Firma des Inhabers unbefugt verwendet, dann kann der Inhaber der Firma den unbefugten Nutzer nach § 37 Abs. 2 HGB auf Unterlassen in Anspruch nehmen.

Firmenschutz durch Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und Markengesetz

Der Unterlassungsanspruch nach § 37 Abs. 2 HGB wird in der Praxis in vielen Fällen von Ansprüchen nach dem UWG und dem Markengesetz überlagert. In dem unbefugten Gebrauch einer Firma liegt oft auch ein nach dem UWG zu verfolgender Wettbewerbsverstoß bzw. die Verletzung von Markenrechten.

Neben Unterlassungsansprüchen nach dem Markengesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kommen für den Inhaber der Firma gegebenenfalls weiter Ansprüche wegen Verletzung seines Namensrechtes nach § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB in Betracht.

Sobald eine Firma von der Konkurrenz unbefugt verwendet wird, steht dem Inhaber der Firma demnach regelmäßig ein ganzer Strauß von Ansprüchen zur Verfügung, um den vorliegenden Rechtsverstoß abzuwenden.