Der Handelskauf

Die Mehrheit der Verträge, die von Kaufleuten tagtäglich abgeschlossen werden, sind Kaufverträge. Waren werden ver- und gekauft und mal pünktlich oder auch mit Verzögerung beim Empfänger angeliefert.

Welche grundlegenden Pflichten Käufer und Verkäufer nach Abschluss eines Kaufvertrages treffen, ist im deutschen Recht in § 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Danach hat der Verkäufer dem Käufer die Sache zu übergeben und zu übereignen, der Käufer hat im Gegenzug den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.

Für den so genannten Handelskauf, also den Kaufvertrag an dem zumindest auf einer Seite ein Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) beteiligt ist, sehen die §§ 373 ff. HGB besondere und zum Teil vom BGB abweichende Vorschriften vor.

Unter anderem folgende nur für den Handelskauf geltenden Vorschriften weichen signifikant von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ab:

Rügeobliegenheit des Käufers bei Mängeln der Kaufsache

Der Verkäufer hat dem Käufer die Kaufsache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen. Diese grundlegende Vorschrift in § 433 Abs. 1 BGB gilt sowohl für Kaufverträge zwischen Privatleuten als auch für den zwischen Kaufleuten abgewickelten Handelskauf.

Ist eine Sache mangelhaft, dann hat der Käufer nach § 437 BGB Nacherfüllung verlangen, gegebenenfalls vom Kaufvertrag zurück treten, den Kaufpreis mindern oder unter Unständen auch Schadensersatz verlangen. Diese Rechte kann der Käufer grundsätzlich so lange realisieren, als seine Ansprüche noch nicht verjährt sind.

Stehen bei einem Kaufvertrag allerdings auf beiden Seiten Kaufleute, dann sieht § 377 HGB für den Käufer der Ware weitere Pflichten vor, wenn er seine Mängelrechte erhalten will. Soweit es nämlich „nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist“, hat der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und dem Verkäufer einen im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Mangel der Kaufsache unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Untersuchung oder bringt er keine Anzeige auf den Weg und wäre der Mangel für ihn erkennbar gewesen, so gilt die Ware als genehmigt und der Käufer verliert seine Gewährleistungsrechte.

Das Gleiche gilt, wenn sich der Mangel nicht bei der Ablieferung, aber dafür später zeigt. Auch hier muss der Käufer unmittelbar reagieren, um keinen Rechtsverlust zu erleiden.

Auf die vorgenannten Regelungen kann sich der Verkäufer allerdings nicht berufen, wenn er den Mangel gegenüber dem Käufer arglistig verschwiegen hat.

Annahmeverzug des Käufers

Es kommt im Geschäftsleben immer wieder vor, dass Ware bestellt, aber dann nicht abgenommen wird. Der Verkäufer bietet dem Käufer die Kaufsache an, der Käufer reagiert hierauf aber entweder gar nicht oder zumindest nicht in der Form, dass er seine Bereitschaft bekunden würde, die bestellten Sachen abzunehmen.

Bei einem Handelskauf bietet der § 373 HGB hier – ergänzend zu den Vorschriften des Annahmeverzuges in den §§ 293 ff. BGB – für den Verkäufer durchaus praktikable Handlungsalternativen. So kann der Verkäufer, wenn sich der Käufer im Verzug der Annahme befindet, die Ware auf Kosten des Käufers hinterlegen lassen. § 373 Abs. 2 bis 5 HGB sehen weiter vor, dass der Verkäufer die nicht abgenommenen Waren unter bestimmten Umständen versteigern lassen kann, um weiteren Schaden (oder auch Einlagerungsgebühren) abzuwenden.