Das Kommissionsgeschäft

Ein Kommissionär kauft oder verkauft gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (dem Kommittenten), § 383 HGB (Handelsgesetzbuch).

Ein Kommissionsgeschäft wird vor allem dann abgeschlossen, wenn der Kommittent bei einem Rechtsgeschäft nicht in Erscheinung treten will oder ihm auch die notwendigen Vertriebswege fehlen, um bestimmte Sachen zu kaufen oder zu verkaufen.

Gibt man beispielsweise Kunstwerke in die Hand von Auktionshäusern wie Sotheby’s oder Christie’s, dann wird mit diesen Häusern regelmäßig ein Kommissionsvertrag abgeschlossen. Sotheby’s oder Christie’s verkaufen für den Einlieferer im eigenen Namen den Kunstgegenstand und kehren den Veräußerungserlös an den Kommittenten abzüglich einer vereinbarten Provision und eines Aufwendungsersatzes aus.

Ein Kommissionär kann aber nicht nur auf Verkäufer-, sondern auch auf Käuferseite für einen anderen tätig werden. Soweit man also an dem Erwerb einer Sache interessiert ist, jedoch bei dem Kaufvorgang im Hintergrund bleiben will, kann man einen Kommissionär beauftragen, das Rechtsgeschäft zwar im eigenen Namen aber für Rechnung des Auftraggebers durchzuführen.

Der Kommissionär ist bei seinem Handeln regelmäßig nicht frei, sondern den Weisungen des Kommittenten unterworfen, § 384 HGB. Setzt der Kommittent dem Kommissionär also beispielsweise finanzielle Limits für den Erwerb oder auch den Verkauf einer Sache, dann sind diese Beschränkungen vom Kommissionär zu beachten. Hat der Kommissionär ihm gesetzte Preislimits überschritten, dann muss der Kommittent unmittelbar nach Kenntnis von diesem Vorgang klarstellen, ob er das Geschäft trotzdem gelten lassen will oder nicht. Schweigt sich der Kommittent aus, so gilt die Preisabweichung als genehmigt, § 386 Abs. 1 HGB.

Weiter kann sich im Falle von Über- bzw. Unterschreitungen von gesetzten Preislimits der Kommissionär bereit erklären, das weisungswidrige Delta dem Kommittenten zu erstatten. Liegt eine solche Zusage vor, dann ist der Kommittent nicht berechtigt, das Geschäft zurückzuweisen, § 386 Abs. 2 HGB.

Nach Abschluss des Rechtsgeschäftes durch den Kommissionär hat dieser dem Kommittenten gegenüber Rechenschaft abzulegen und ihm das herauszugeben, was er aus dem Kommissionsgeschäft erlangt hat, § 384 Abs. 2 HGB.

Die Rechte gegen den Vertragspartner bei einem Kommissionsgeschäft stehen zunächst alleine dem nach außen im eigenen Namen auftretenden Kommissionär zu. So kann zunächst nur der Kommissionär z.B. Mängelansprüche und Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer einer Sache geltend machen. Diese Ansprüche gehen erst dann auf den Kommittenten über, wenn sie ihm vom Kommissionär abgetreten wurden, § 392 Abs. 1 HGB.

Nach § 396 HGB steht dem handelnden Kommissionär nach Ausführung des Geschäftes ein Anspruch auf Provisionszahlung gegen den Kommittenten zu. Darüber hinaus kann der Kommissionär vom Kommittenten den Ersatz von notwendigen Auslagen verlangen. Für seine gegen den Kommittenten gerichteten Zahlungsansprüche steht dem Kommissionär ein Pfandrecht an dem Kommissionsgut zu, § 397 HGB.