Das Lagergeschäft

Durch Abschluss eines Lagervertrages verpflichtet sich der Lagerhalter, ein bestimmtes Gut eines Einlagerers zu lagern und aufzubewahren, § 467 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch). Der Einlagerer verpflichtet sich im Gegenzug, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

Ergänzend zu den Vorschriften der §§ 467 ff. HGB kommen beim Lagergeschäft die Vorschriften in §§ 688 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zum Verwahrvertrag zur Anwendung.

Gegenstand eines Lagervertrages ist aber nicht nur die bloße Unterbringung von Lagergut auf einer vom Lagerhalter zur Verfügung gestellten Fläche. Der Lagerhalter ist vielmehr verpflichtet, das Lagergut zu erhalten und soweit erforderlich entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Entstehen dem Lagerhalter zum Zweck der Erhaltung oder Sicherung des Lagergutes Aufwendungen, so steht ihm gegen seinen Auftraggeber ein Aufwendungsersatzanspruch zu, soweit er die Aufwendungen nach den konkreten Umständen für erforderlich halten durfte, § 474 HGB.

Soweit an dem Lagergut Veränderungen eintreten, die zu einem Verlust oder zu einem Schaden an den eingelagerten Sachen führen können, hat der Lagerhalter den Einlagerer unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen einzuholen, § 471 Abs. 2 HGB.

Die Haftung des Lagerhalters regelt sich nach § 475 HGB. Danach hat der Lagerhalter dem Einlagerer Schadensersatz zu leisten, wenn das eingelagerte Gut beschädigt wird oder abhanden kommt. Ein Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung oder Verlust entfällt nur dann, wenn der Einlagerer nachweisen kann, dass er die Sorgfaltsmaßstäbe eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat und es trotzdem zu dem Schaden gekommen ist. Für höhere Gewalt haftet der Einlagerer also regelmäßig nicht.

Soweit von dem Lagergut eine Gefahr ausgeht, hat der Einlagerer den Lagerhalter von diesem Umstand rechtzeitig vor Beginn der Einlagerung in Textform zu unterrichten, § 468 HGB. Unterlässt der Einlagerer diese Anzeige und verursacht das Lagergut beim Lagerhalter einen Schaden, dann ist der Einlagerer dem Lagerhalter unabhängig vom Vorliegen von Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.

Auf Verlangen des Einlagerers hat der Lagerhalter das Lagergut zu versichern. Soweit der Einlagerer ein Verbraucher ist, hat der Lagerhalter ihn über diese Möglichkeit der Versicherung aufzuklären, § 472 Abs. 1 HGB.

Nach § 473 Abs. 1 HGB kann der Einlagerer das Lagergut jederzeit herausverlangen. Er muss dem Lagerhalter jedoch die vereinbarte Vergütung bis zum Ablauf der vereinbarten Lagerzeit bezahlen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, dann kann der Vertrag unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.

Ansprüche aus einem Lagervertrag unterliegen einer kurzen Verjährungsfrist, §§ 475a, 439 HGB. Schadensersatzansprüche des Einlagerers, Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüche des Lagerhalters verjähren danach in einem Jahr. Lediglich bei Vorsatz oder leichtfertigem Handeln verlängert sich diese Verjährungsfrist auf drei Jahre.