Welche besonderen Regeln gelten für Handelsgeschäfte?

Wird ein Kaufmann im Rechtsverkehr tätig, dann gelten für ihn grundsätzlich, wie für alle anderen Personen auch, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ob und wie ein Vertrag zustande kommt, was bei Leistungsstörungen in einem Vertragsverhältnis passiert, welche Rechte ein Kaufmann und welche Pflichten er gegenüber einem Geschäftspartner zu erfüllen hat, all dies ist auch bei Rechtsgeschäften eines Kaufmanns grundlegend im BGB geregelt.

Die immer anwendbaren Vorschriften des BGB werden jedoch bei Geschäften, die ein Kaufmann tätigt von besonderen handelsrechtlichen Vorschriften des HGB (Handelsgesetzbuch) ergänzt und überlagert. Um den besonderen Interessen des Handelsverkehrs gerecht zu werden, enthält das HGB für Kaufleute Regelungen, die auf der einen Seite dem Bedürfnis des Handelsverkehrs nach schnellen und unkomplizierten Entscheidungen Rechnung tragen, andererseits aber auch berücksichtigen, dass ein Kaufmann regelmäßig wesentlich geschäftserfahrener ist als ein Privatmann und entsprechend weniger schutzbedürftig ist.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit handelsrechtlicher Regelungen ist, dass ein Kaufmann tätig wird und die vorgenommene Handlung zum Bereich des von ihm betriebenen Handelsgewerbes gezählt werden kann, § 343 Abs. 1 HGB. Tätigt der Kaufmann hingegen als reiner Privatmann Rechtsgeschäfte, dann gelten für diese Handlungen die besonderen handelsrechtlichen Regelungen nicht.

Im Zweifel gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig, § 344 Abs. 1 HGB. Der Kaufmann muss diese gesetzliche Vermutungswirkung entkräften, will er die Anwendung handelsrechtlicher Grundsätze auf das konkrete Rechtsgeschäft ausschließen.

Es reicht für die Anwendbarkeit des Handelsrechts aus, wenn ein Rechtsgeschäft nur für einen der beiden Akteure ein Handelsgeschäft ist, § 345 HGB. Sobald also auf einer Seite eines Geschäfts ein Kaufmann tätig wird und das Geschäft zum Bereich seines Handelsgewerbes zählt, sind auf den Kaufmann die besonderen handelsrechtlichen Regelungen anwendbar.

Insbesondere folgende wichtige Vorschriften gelten für Handelsgeschäfte von Kaufleuten:

Vertragsschluss durch Schweigen des Kaufmanns

Im Bürgerlichen Recht gilt der Grundsatz, dass dem Schweigen einer Partei im Rechtsverkehr keine Bedeutung zukommt. Wenn sich ein Privatmann also nicht ausdrücklich erklärt, können keine Rechte und Pflichten zu seinen Lasten begründet werden.

Anderes gilt im Handelsrecht für den Kaufmann. Nach § 362 Abs. 1 HGB gilt das Schweigen den Kaufmanns dann ausdrücklich als Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Vertrages, wenn

1. der Gewerbebetrieb des Kaufmanns grundsätzlich auf die Besorgung fremder Geschäfte eingerichtet ist und
2. der Kaufmann mit demjenigen, der ihm ein Geschäft anträgt, in dauernder Geschäftsbeziehung steht oder ihm den Abschluss eines Geschäftes angeboten hat und dem Kaufmann
3. ein entsprechender Antrag auf Abschluss eines Vertrages zugegangen ist.

Ein Kaufmann, der z.B. Dienst- oder Werkleistungen am Markt anbietet muss also auf Anfragen Dritter, mit denen er in geschäftlichem Kontakt steht, unverzüglich reagieren, um nicht vertraglich gebunden zu werden. Widerspricht er dem Antrag unverzüglich, ist der Vorgang für ihn erledigt. Schweigt er sich zu dem Antrag hingegen aus, kommt ein Vertrag zwischen dem Kaufmann und dem Dritten zustande.

Vertragsschluss durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

In eine ganz ähnliche Falle kann ein Kaufmann tappen, wenn er auf ein so genanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht adäquat reagiert. Die Rechtsfolgen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind dabei nicht im HGB geregelt, sondern von den Gerichten entwickelt worden.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze ist, dass zwei Kaufleute Vertragsverhandlungen führen und einer der beiden dem anderen ein Bestätigungsschreiben zukommen lässt, in dem er, in der festen (und irrigen) Überzeugung es sei bereits ein Vertrag geschlossen worden, den aus seiner Sicht wesentlichen Vertragsinhalt wiedergibt.

Auch hier ist für den Empfänger des Schreibens Gefahr im Verzug. Lässt er dieses Schreiben nämlich unbeantwortet und stellt er nicht unverzüglich klar, dass ein Vertrag (aus seiner Sicht) noch gar nicht zustande gekommen ist, dann kommt alleine durch sein Schweigen ein Vertrag zu den von der Gegenseite schriftlich zusammengefassten Bedingungen zustande.

Abweichende Zinsbestimmungen für Kaufleute

Für Privatleute legt § 246 BGB den gesetzlichen Zinssatz auf 4 % fest. Anders die Zinsregelungen für Kaufleute: Hier legt § 352 Abs. 1 HGB bei Handelsgeschäften für Zinsen, die keine Verzugszinsen sind, einen Zinssatz von 5 % fest.

Geldschulden werden bei Kaufleuten nach § 288 Abs. 2 BGB mit einem Zinssatz von 8% über dem Basiszinssatz verzinst.

Erhöhte Sorgfaltspflicht für Kaufleute

Wenn es für einen Anspruch auf ein Verschulden ankommt, dann hat ein Privatmann nach § 276 Abs. 1 BGB grundsätzlich vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln zu vertreten. Fahrlässig handelt nach der Definition in § 276 Abs. 2 BGB, wer „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“.

Derjenige, der beispielsweise im Straßenverkehr die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, haftet demjenigen, den er dadurch schädigt, auf Schadensersatz.

Ein Kaufmann hat hingegen bei Handelsgeschäften nach § 347 Abs. 1 HGB für diejenige Sorgfalt einzustehen, die ein ordentlicher Kaufmann an den Tag legen würde. Nachdem von einem Kaufmann erwartet wird, dass er seine Geschäfte besonders gewissenhaft und akkurat ausführt, geht dieser an das Handeln eines Kaufmanns angelegte Sorgfaltsmaßstab über das hinaus, was einem Privatmann mit dem Begriff „erforderliche Sorgfalt“ in § 276 Abs. 2 BGB vom Gesetz abverlangt.

Keine Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe

Nach § 343 BGB kann eine von einem Privatmann einem Dritten versprochene Vertragsstrafe von einem Gericht herabgesetzt werden, wenn die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch ist.

Von dieser gesetzlichen Vorschrift macht § 348 HGB eine Ausnahme für Vertragsstrafen, die ein Kaufmann einem Dritten versprochen hat. Die Höhe einer solchen Vertragsstrafe kann von einem Gericht im Nachhinein nicht reduziert werden. Insoweit wird ein Kaufmann als weniger schutzwürdig angesehen, als es ein Privatmann ist.

Manche Schriftformerfordernisse gelten für Kaufleute nicht

Für manche, wirtschaftlich besonders riskante, Rechtsgeschäfte sieht das BGB für den Privatmann vor, dass zwingend die Schriftform eingehalten werden muss, damit das Rechtsgeschäft überhaupt wirksam ist.

So sehen zum Beispiel § 766 BGB und §§ 780, 781 BGB für die Bürgschaft, ein abstraktes Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis eines Privatmannes vor, dass solche Erklärungen nur dann wirksam sein können, wenn sie der Privatmann schriftlich niedergelegt hat. Eine abends am Stammtisch mündlich geäußerte Bürgschaftserklärung für eine Schuld eines Stammtischbruders ist also kraft Gesetz unwirksam.

Anders wieder bei Kaufleuten: Nach § 350 HGB finden die Vorschriften des BGB zum Schriftformerfordernis für Bürgschaft, Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis auf einen Kaufmann keine Anwendung, wenn ein Handelsgeschäft vorliegt. Ein Kaufmann kann sich also jederzeit auch mündlich oder per Email wirksam für eine fremde Schuld verbürgen.