Das Speditionsgeschäft

Der Speditionsvertrag ist in den §§ 453 ff. HGB geregelt. Der Spediteur verpflichtet sich, die Versendung eines Frachtgutes zu übernehmen, der Versender der Ware hat die Pflicht, die vereinbarte Vergütung an den Spediteur zu bezahlen.

Der Spediteur organisiert lediglich die Beförderung des Frachtgutes, der Transport der Ware selber wird von einem anderen Unternehmer durchgeführt. Insoweit unterscheidet sich der rechtliche Begriff des Spediteurs von dem umgangssprachlich verwendeten Begriff.

Der Spediteur entscheidet darüber, auf welchem Weg und mit welchen Transportmitteln das Gut befördert wird, er wählt auch selbstständig die für den Transport erforderlichen Unternehmer aus und beauftragt sie mit der Beförderungsleistung.

Neben den gesetzlichen Regelungen in den §§ 453 ff. HGB kommen im Speditionsgeschäft standardmäßig die Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) als allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anwendung.

Neben der Organisation des Transports übernimmt der Spediteur in der Regel weitere Pflichten, wie z.B. die Versicherung und Verpackung des Frachtgutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung.

Wird das Frachtgut beschädigt oder geht es verloren, dann haftet der Spediteur hierfür grundsätzlich nach § 461 HGB iVm. § 426 HGB verschuldensunabhängig. Es wird bei Verlust oder Beschädigung also regelmäßig nicht danach gefragt, ob dem Spediteur für die Entstehung des Schadens ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Lediglich in den Fällen, in denen der Spediteur nachweisen kann, dass der Schaden auch bei Anwendung größter Sorgfalt entstanden wäre, muss er (oder seine Versicherung) den entstandenen Schaden nicht ersetzen.

Als Korrektiv für diese umfassende Haftung des Spediteurs profitiert der Spediteur durch den gesetzlichen Verweis in § 462 HGB auf die Vorschriften den § 431 HGB von betragsmäßigen Höchstgrenzen, die seine Haftung beschränken.