Das Frachtgeschäft

Die Zunahme der auf Straße, Schiene und Flüssen beförderten Waren nimmt kein Ende. Wenngleich man immer öfter die Auswirkungen der von der produzierenden Wirtschaft favorisierten „just-in-time“-Lieferungen in Form kilometerlanger Staus auf den Autobahnen bewundern kann, scheint ein Umdenken nicht wirklich stattzufinden.

Die rechtlichen Regeln für das boomende Frachtgeschäft finden sich in den §§ 407 bis 450 HGB (Handelsgesetzbuch). Diese Vorschriften gelten dabei grundsätzlich für alle Beförderungsleistungen zu Land, auf Flüssen oder mit Flugzeugen, die von einem gewerblich handelnden Beförderungsunternehmer durchgeführt werden. Der Frachtführer muss dabei nicht notwendigerweise Kaufmann nach §§ 1 ff. HGB sein.

Nicht anwendbar sind die vorgenannten Paragrafen für die Beförderung von Waren auf hoher See. Hier sind die §§ 476 ff. HGB einschlägig.

Die Vorschriften im HGB zum Frachtvertrag sind grundsätzlich dispositiv, was bedeutet, dass es den Parteien des Frachtvertrages freisteht, in einem Vertrag vom Gesetz abweichende Regelungen zu treffen.

Grundlegende Vertragspflichten

Die grundlegenden Pflichten bei Abschluss eines Frachtvertrages sind in § 407 HGB zu finden. Der Frachtführer hat danach das Frachtgut zu einem bestimmten Ort zu transportieren und es dort an den Empfänger der Ware abzuliefern. Der Absender der Ware hat wiederum dem Frachtführer die vereinbarte Frachtgebühr bei Ablieferung der Ware, § 420 Abs. 1 HGB, zu bezahlen.

Die Haftung der Vertragsparteien

Das HGB enthält umfassende Vorschriften zu Haftungsfragen beim Frachtvertrag. Sowohl Schadensersatzpflichten des Absenders von Waren als auch Schadensersatzpflichten des Frachtführers gegenüber seinem Kunden sind dort detailliert geregelt.

So haftet der Absender der Ware nach § 414 HGB dem Frachtunternehmer verschuldensunabhängig für Schäden, die auf

  • eine ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung der transportierten Ware,
  • auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
  • Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
  • auf das das Fehlen, die Unvollständigkeit oder die Unrichtigkeit insbesondere von Zolldokumenten

zurückzuführen sind.

Ist der Kunde des Frachtführers ein Verbraucher, dann haftet dieser für Schäden nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln.

Die Haftung des Frachtführers ist in § 425 HGB näher beschrieben. Danach haftet der Frachtführer grundsätzlich für Schäden seines Kunden, die durch den Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen.

Von dieser Haftung ist der Transportunternehmer nach § 426 HGB nur dann befreit, wenn er die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Grundsätzlich muss der Frachtführer für jegliche Schäden also verschuldensunabhängig haften, es sei denn, ihm gelingt der Nachweis, dass der Schaden auch bei größter Sorgfalt entstanden wäre.

Diese umfassende Haftung des Frachtführers wird auf der anderen Seite durch gesetzliche Bestimmungen zu Haftungshöchstgrenzen in den §§ 431 und 433 HGB abgemildert.

Ansprüche des Absenders der Waren können weiter nach § 438 HGB erschwert werden. Nach dieser Vorschrift hat der Empfänger der Ware dem Frachtunternehmer unmittelbar bei Ablieferung einen äußerlich erkennbaren Schaden oder einen Totalverlust anzuzeigen. Unterlässt der Empfänger diese Anzeige, so gilt die Vermutung, dass die Transportware sowohl unbeschädigt als auch vollständig beim Empfänger angekommen ist. Einen von dieser Vermutung abweichenden Gegenbeweis zu führen, steht dem Kunden offen, ist in der Praxis jedoch denkbar schwierig.

Anwältin für Handelsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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